Umgang mit Gefahrstoffen:
- Werden alle Mitarbeiter/innen, die mit Gefahrstoffen beschäftigt sind, mindestens einmal jahrlich unterwiesen?
- Die Unterweisung muss von den Unterwiesenen mit Unterschrift bestätigt werden.
- Sind für die verwendeten Gefahrstoffe Betriebsanweisungen an übersichtlicher Stelle am Arbeitsplatz ausgehängt (denken Sie auch daran, dass ab Juni 2015 für Gefahrstoffe die
Kennzeichnung/Gefahrensymbole gem. GHS / CLP verpflichtend sind)?
- Wird das Risikopotential der Gefahrstoffe bewertet und dokumentiert bzw. eine mögliche Substitution geprüft?
- Wird ein Gefahrstoffverzeichnis gem. GefStoffV geführt?
- Werden die Lager- und Kennzeichnungsvorschriften für Gefahrstoffe eingehalten?
Beförderung von Gefahrgütern:
- Mitarbeiter/innen, die mit Gefahrgütern beschäftigt sind (auch Be- und Entladen, Verpacken, u.s.w.), müssen regelmäßig
geschult werden.
- Wenn jährlich mehr als 50 t Gefahrgüter befördert oder entladen werden, muss ein Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.
- Achten Sie auf die zulässige Verpackung, die korrekte Beschriftung und Ladungssicherung sowie die Zusammenladeverbote der Gefahrgüter.
- Die Angaben im Versandpapier müssen der ADR-Vorschift entsprechen.
- Der Fahrer muss bei Überschreitung der Grenzmenge eine ADR-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein) vorweisen können.
- Lassen Sie sich die ordnungsgemäße Übernahme des Gefahrgutes sowie die Einhaltung der ADR-Vorschriften vom Fahrer schriftlich bestätigen (Warntafel am Fahrzeug, Schutzausrüstung, u.s.w.).
Lagerung von wassergefährdenden und umweltgefährlichen Stoffen:
- Das Lagern von wassergefährdenden, brennbaren und sonstigen umweltgefährlichen Stoffen unterliegt einer strengen Reglementierung. Wird diese nicht eingehalten, können bei Havarien, Brände oder
Unfällen existenzielle Nöte die Folge sein (Stichwort: Umweltstrafrecht, Versicherungsrecht).
- Haben Sie Ihre Läger nach der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) bewertet? Diese Bewertung bzw. das Ergebnis gibt Auskunft darüber, wie die Lagerung zu
erfolgen hat.
- Bei Lager-Mengenüberschreitung brennbarer Flüssigkeiten (abhängig von Flammpunkt) ist das Lager erlaubnisbedürftig bzw. überwachungsbedürftig. Auch die Belange des Explosionsschutzes sind zu
beachten.
- Lagerbehälter unterliegen in der Regel einer wiederkehrenden Prüfung durch die ZÜS.
Abfallmanagement:
- Erzeugen Sie Sonderabfälle zur Beseitigung, so müssen Sie diese der Sonderabfallagentur andienen (Andienungspflicht-Baden-Würt.). Abhängig von der erzeugten Abfallmenge muss bei der SAA eine
Anzeige vorgenommen bzw. ein Antrag gestellt werden.
- Prüfen Sie die korrekte Führung der Nachweise.
Anlagenmanagement:
- Kommen bei Ihnen Fluorförderzeuge, Aufzüge, Hebebühnen, Druckbehälter, kraftbetätigte Tore, Schweißgeräte, elektr. Hebezeuge, Krane,... zum Einsatz? Diese unterliegen einer Erstprüfung bzw. einer
widerkehrenden Prüfung durch die ZÜS und / oder befähigte Person. Prüfbücher müssen geführt werden (Nützliche Hilfestellung liefern die BGV´n und BetrSichV).
- Druckbehälter (z. B. für Druckluft) sind bereits ab PS*V> 50 (max zuläßiger Druck * Volumen) überwachungsbedürftig. Somit unterliegen sie einer Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrend
durch die befähigte Person oder PS*V > 200 durch die ZÜS.
- Prüfen Sie die 4. BImSchV (4. Bundesimmissionsschutz- Verordnung). Dort werden alle gem. dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen aufgelistet.
Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze:
- Werden alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen?
- Ist die Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar dokumentiert?
- Wurden die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Verbesserungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und dokumentiert?
- Wird die Gefährdungsbeurteilung bei geänderten Betriebsbedingungen angepasst?